Glückbringer Spende

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen GLÜCKBRINGER.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V..
  3. Nach der Eintragung lautet der Name "GLÜCKBRINGER e.V.".
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Melle-Riemsloh.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit

  1. GLÜCKBRINGER verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist:
    a. die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere Kinder.
    b. die Förderung und Pflege der Bildung und Erziehung auf breiter Grundlage für Kinder, Jugendliche, Heranwachsende, Erwachsene und Senioren in allen lebensbiographischen Konstellationen
    c. die Förderung von Kunst und Kultur
    d. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verteilung von Geld- und Sach-mitteln an Hilfsbedürftige und an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, sowie durch Beschaffung von Ausstattungsgegenständen für Schulen, Kindergärten und sonstigen so-zialen Einrichtungen.
  4. Die Unterstützung erfolgt durch das Sammeln und die Beschaffung finanzieller und sächlicher Mittel sowie deren Weitergabe an Hilfsbedürftige und an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
  5. Der Vereinszweck wird ferner verwirklicht durch Abhaltung von kulturellen und gesell-schaftlichen Veranstaltungen, sowie Benefiz-Veranstaltungen, und in der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Die Mitglieder des Vereins haften nicht. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand gem. § 8 durch Beschluss auf einen schriftlichen Antrag hin.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen wer-den, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbei-trägen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, sonstige Gebühren und Umlagen wird durch Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt in voller Höhe fällig.
  2. Im Übrigen finanziert sich der Verein durch die Vereinnahmung von Spendengeldern.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht ausgeübt werden. Ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht steht jedem Mitglied zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 13)
b) der Vorstand (§ 8)

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten haupt- oder nebenberuflich Beschäftigte anzustellen.

Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach  § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
Der Vorstand kann auf sieben Mitglieder mit
c) Beisitzer
erweitert werden.

Der/die Vorsitzende der Riemsloher Werbegemeinschaft e.V. Melle, als Initiatorin der GLÜCK-BRINGER Aktion, gehört dem Vorstand kraft Amtes mit beratender Stimme als BeisitzerIn an.

Der Vorstand nach Pos. a) – c) wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung ge-wählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Sollte in zwei weiteren im Abstand von 6 bis 8 Wochen aufeinanderfolgenden, hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlungen kein neuer Vorstand (a - b) gewählt werden, wird die Auflösung des Vereins eingeleitet.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der verbliebene Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger wählen. Der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf es hierzu nicht.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

§ 9 Vertretungsrecht

Die Vorstandsmitglieder nach § 8 a) und b) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Hierbei können jeweils nur zwei von ihnen gemeinsam den Verein vertreten.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Sat-zung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufga-ben:

a)    die Verantwortung für die Umsetzung des Vereinszwecks i. S. des § 2, einschließlich der Vergabe der Spendenmittel;
b)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Ta-gesordnung;
c)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d)    Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e)    Entscheidung  über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Zweigverein

Es können Zweigvereine gegründet werden. Zweigvereine führen im Namen einen ortsbezogenen Zusatz. Zweigvereine sind ordentliche Mitglieder im GLÜCKBRINGER e.V..
 
Der Zweigverein hat eine eigene Satzung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf. Der Entwurf von Satzungen, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Zweigvereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes (§ 8) Organe des Zweigvereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; er leitet den Zweigverein und ist dem Vorstand (§ 8) zur Berichterstattung verpflichtet, wenn und soweit es die Belange des GLÜCKBRINGER e.V. erfordern.
Die Zweigvereine regeln ihre Haushaltsführung selbstständig. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder handeln ausschließlich für den Zweigverein, sie sind keine besonderen Vertreter(innen) des Gesamtvereins i. S. d. § 30 BGB. Für seine Verbindlichkeiten haftet der Zweigverein selbst. Der Zweigverein hat das Gebot gemeinnützigen und mildtätigen Handels zu beachten; für Schäden, die dem Gesamtverein durch Missachtung dieses Gebots entstehen, haftet der Zweigverein sowie die Handelnden persönlich. Der Zweigverein ist aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung des Zweigvereins dies beschließt oder andere Satzungsregelungen dies vorsehen. Gleiches gilt wenn alle Mitglieder des Zweigvereins ihren Austritt erklärt haben. Das Vermögen des aufgelösten Zweigvereins geht auf den GLÜCKBRINGER e.V. über, der hieraus etwaige Verbindlichkeiten des aufgelösten Zweigvereins erfüllt. Für Verbindlichkeiten, die nicht vom Vermögen des Zweigvereins gedeckt sind, haftet der GLÜCKBRINGER e.V. nicht.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder- versammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Ge-schäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vor-stands;
b)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 § 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlleiter übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens  3 Mitglieder anwesend sind.
  4. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Wahlkandidat eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mi den meisten auf sich vereinten Stimmen statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungs- bzw. Wahlleiter gezogene Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbe-günstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Melle, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke insbesondere im Stadtbezirk Riemsloh zu ver-wenden hat.
Förderer
  • AP Design GmbH
  • VGH